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Mit Wirkung vom 01.04.2004 ist eine weitere Verschärfung im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft getreten, über die der Berufsstand der Architekten informiert bzw. auf die hingewiesen werden soll. Die neue Regelung ist auf den großen Missbrauch in dieser Steuerart zurückzuführen. |
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Darstellung der Neuregelung ab 01.04.2004 |
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Bisher |
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Neu |
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Der ausführende Baubetrieb stellt jetzt keine Bruttorechnung mehr, sondern rechnet nur den Nettobetrag ab. Nur diesen erhält er von seinem Auftraggeber.
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Welche Leistungen sind erfasst?
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Erfasst werden von der neuen Verfahrensweise alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (insb. Architektenleistung). Dies entspricht dem Begriff der Bauleistung im Sinne der Bauabzugsteuer §§ 48 ff. EStG, welche seit dem 01.01.2002 gesetzlich normiert ist.
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Wer ist betroffen?
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Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt nur dann, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer Betriebe (Unternehmer) sind, die Bauleistungen ausführen. Damit wird die Leistungsbeziehung Unternehmer – Privatperson von der Änderung nicht erfasst.
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Ausnahme:
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Wird die Bauleistung an einen Unternehmer (als Privatperson) für dessen privaten Bereich erbracht, ist die Umsatzsteuer dennoch vom Auftraggeber abzuführen. In der Praxis dürften sich hier sicherlich Schwierigkeiten ergeben, da eine Beurteilung die entsprechende Kenntnis der Zusammenhänge erfordert. |
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Systematische Darstellung |
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Fazit:
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Die geschilderte Regelung, von welcher der Architekt als Unternehmer nicht betroffen ist, wird in der praktischen Umsetzung Schwierigkeiten auslösen, da seitens des Leistenden oft eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist. Aus Gründen der Klarheit wurde an dieser Stelle auf eine weitergehende Detaillierung verzichtet. Bei den Ausführungen wurde unterstellt, dass der Architekt stets im Bereich der Kernaufgaben des Berufsstandes tätig wird. |
